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§ 15 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 15 LVerfGG M-V – Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

(1) Wird ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder ein in dem Verfahren mitwirkender Stellvertreter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten; eine Vertretung des Abgelehnten findet insoweit nicht statt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder einen in dem Verfahren mitwirkenden Stellvertreter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich in eine Verhandlung eingelassen hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben.

(3) Erklärt sich ein Mitglied oder ein in dem Verfahren mitwirkender Stellvertreter selbst für befangen, so gilt Absatz entsprechend.

(4) Nach erfolgreicher Ablehnung wirkt an der Entscheidung in der Sache selbst anstatt des abgelehnten Richters sein Vertreter mit (§ 2 Abs. 4).