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§ 53 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IV. Teil – Verzögerungsbeschwerde

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 53 LVerfGG

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Landesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Landesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann eine Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag nach Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, so kann das Landesverfassungsgericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Für das Verfahren gelten die §§ 97b bis 97d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Verzögerungsbeschwerde eine Beschwerdekammer entscheidet, die aus drei für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellten Richtern besteht, von denen mindestens zwei nach § 4 Abs. 1 gewählt sind.