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§ 52 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LVerfGG

Das Verfahren bei Streitigkeiten über die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens und eines Volksentscheids richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sowie nach den Bestimmungen der Gesetze nach Artikel 80 Abs. 3 und Artikel 81 Abs. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.