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§ 45 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 5(Prüfung eines Untersuchungsauftrages)

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LVerfGG

Die Vorschriften des § 40 gelten entsprechend. Das Landesverfassungsgericht gibt auch den Antragstellern einer Einsetzungsminderheit des Landtages Gelegenheit zur Äußerung; sie können dem Verfahren beitreten.