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§ 42 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 4. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 6 (Konkrete Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LVerfGG

(1) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es für seine Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, so setzt es sein Verfahren aus und holt die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ein.

(2) Das Gericht hat die Vorlage zu begründen und dabei anzugeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der beanstandeten Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher Vorschrift der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sie unvereinbar erscheint. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes durch einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens.