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§ 34 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften →

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LVerfGG

(1) Gegen die Entscheidung des Landtages im Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren ist die Beschwerde zulässig.

(2) Die Beschwerde können

  1. 1.
    jede wahlberechtigte Person und jede Gruppe von Wahlberechtigten, deren Einspruch verworfen wurde,
  2. 2.
    der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
  3. 3.
    jede Fraktion des Landtages,
  4. 4.
    im Feststellungsverfahren die Antragsberechtigten nach § 17 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 sowie § 18 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes Sachsen-Anhalt,
  5. 5.
    der Präsident des Landtages, der für Wahlen zuständige Minister und der Landeswahlleiter, deren in amtlicher Eigenschaft eingelegter Einspruch oder Antrag vom Landtag zurückgewiesen ist,

binnen eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses des Landtages erheben.

(3) (weggefallen)

(4) Das Landesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.