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§ 23 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften →

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LVerfGG

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, darf diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn das Wohl des Bundes oder eines Landes oder erhebliche schutzwürdige Interessen Dritter es erfordern. Bezieht sich das Verfahren auf einen vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschuss, gelten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Landesverfassungsgericht die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.