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§ 14 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LVerfGG

(1) Der Präsident des Landesverfassungsgerichts vertritt das Gericht außerhalb der Sitzungen und leitet die Verwaltung. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Das Landesverfassungsgericht kann sich der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des Landgerichts Dessau-Roßlau bedienen. Auf Ersuchen des Präsidenten wird vom für Justiz zuständigen Ministerium eine Geschäftsstelle bei dem Landesverfassungsgericht eingerichtet und im Einvernehmen mit dem Präsidenten mit einem geschäftsleitenden Beamten sowie den weiter erforderlichen Bediensteten besetzt.

(3) Der Präsident kann einen Richter im Landesdienst, auch zu einem Teil seines regelmäßigen Dienstes, zu seiner Unterstützung in den Verwaltungsgeschäften und zur Mitwirkung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Nebenamt bestellen. Er kann weitere wissenschaftliche Mitarbeiter zur Vorbereitung von Entscheidungen nach Bedarf heranziehen; Richter und Beamte sind dazu im Nebenamt zu bestellen. Bedienstete des Landes erhalten für die Dauer ihrer Heranziehung nach Satz 1 oder 2 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 300 Euro, sofern sie nicht deshalb in ihrem Hauptamt entlastet sind.