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Art. 99 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → II. – Der Landtag (Bürgerschaft)

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 99 LVerf

(1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Auf seine Anforderung erfolgt die Akteneinsicht in den Räumen der Bürgerschaft.

(2) Die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen hat unverzüglich und vollständig zu erfolgen. Der Senat darf den Mitgliedern der Bürgerschaft Kopien amtlicher Unterlagen der Verwaltung in schriftlicher und elektronischer Form zur Einsicht überlassen.

(3) Die Einsichtnahme darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Mitglied der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(4) Ist das Mitglied der Bürgerschaft in dem jeweiligen Verwaltungszweig einschließlich der diesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen beschäftigt oder liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich durch die Akteneinsicht einen persönlichen Vorteil verschaffen könnte oder die Akteneinsicht in sonstiger Weise für seine berufliche Tätigkeit nützlich sein könnte, entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss darüber, ob und wie die Akteneinsicht durchgeführt wird.

(5) Die gesetzliche Einräumung weitergehender Rechte für Ausschüsse, deren Befugnisse gesetzlich geregelt sind, bleibt unberührt.