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Art. 96 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → II. – Der Landtag (Bürgerschaft)

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 96 LVerf

(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft und der Fraktionen nur mit Zustimmung des Präsidenten der Bürgerschaft vorgenommen werden.