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Art. 91 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → II. – Der Landtag (Bürgerschaft)

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 91 LVerf

(1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

(2) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.