Art. 86 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → II. – Der Landtag (Bürgerschaft)
Art. 86 LVerf
Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode ihren Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer. Sie bilden den Vorstand.