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Art. 64 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Dritter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 64 LVerf

Der bremische Staat führt den Namen "Freie Hansestadt Bremen" und ist ein Glied der deutschen Republik und Europas.