Art. 37 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 3. Abschnitt – Arbeit und Wirtschaft
Art. 37 LVerf
(1) Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.