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Art. 25 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 1. Abschnitt – Die Familie

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 25 LVerf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.

(2) Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes wesentlich zu berücksichtigen. Kinder haben in Angelegenheiten, die ihre Rechte betreffen, einen Anspruch auf Beteiligung und auf angemessene Berücksichtigung ihres frei geäußerten Willens entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.

(3) Eltern, soziale Gemeinschaft und staatliche Organisation haben die besondere Verantwortung, gemeinsam allen Kindern gerechte Lebenschancen und Teilhabe entsprechend ihren Talenten und Neigungen zu ermöglichen.

(4) Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.

(5) Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.