Art. 147 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Dritter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 6. Abschnitt – Gemeinden
Art. 147 LVerf
(1) Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.
(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.