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Art. 130 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Dritter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 4. Abschnitt – Verwaltung

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 130 LVerf

Das am Tage der Eingliederung Bremerhavens in das Land Bremen vorhandene Vermögen der Freien Hansestadt Bremen gilt als Vermögen der Stadtgemeinde Bremen. Das bisherige Vermögen der Stadtgemeinde Bremerhaven bleibt Vermögen Bremerhavens.