Art. 122 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Dritter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 3. Abschnitt – Rechtsetzung
Art. 122 LVerf
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts. Sie sind für den Staat und für den einzelnen Staatsbürger verbindlich.