Art. 103 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → II. – Der Landtag (Bürgerschaft)
Art. 103 LVerf
Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft wird dem Senat eine amtliche Ausfertigung zugestellt.