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Art. 85 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Hauptteil – Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 85 LV

Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht bleiben in ihrem Bestand erhalten.