Art. 53 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → III. – Die Regierung
Art. 53 LV
(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Regierung, insbesondere die Besoldung und Versorgung der Minister und Staatssekretäre, regelt ein Gesetz.
(2) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein Mitglied der Regierung darf der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören. Ausnahmen kann der Landtag zulassen.