Art. 44 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → II. – Der Landtag
Art. 44 LV
Die Vorschriften der Artikel 29 Abs. 2, 37, 38, 39 und 40 gelten für die Mitglieder des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses sowie deren erste Stellvertreter auch für die Zeit nach Ablauf der Wahlperiode oder nach Auflösung des Landtags bis zum Zusammentritt eines neugewählten Landtags.