Art. 4 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Hauptteil – Vom Menschen und seinen Ordnungen → II. – Religion und Religionsgemeinschaften
Art. 4 LV
(1) Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.
(2) Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.