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Art. 22 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Hauptteil – Vom Menschen und seinen Ordnungen → III. – Erziehung und Unterricht

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 22 LV

Die Erwachsenenbildung ist vom Staat, den Gemeinden und den Landkreisen zu fördern.