Art. 22 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Hauptteil – Vom Menschen und seinen Ordnungen → III. – Erziehung und Unterricht
Art. 22 LV
Die Erwachsenenbildung ist vom Staat, den Gemeinden und den Landkreisen zu fördern.