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§ 1 LUVPG M-V
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUVPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

§ 1 LUVPG M-V – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,

  2. 2.

    die in Anlage 4 aufgeführten Pläne und Programme,

  3. 3.

    sonstige Pläne und Programme, für die nach § 12 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.