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§ 12 LUKG M-V
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 LUKG M-V – Trennungsgeld

(1) Trennungsgeld nach diesem Gesetz wird gewährt aus Anlass der

  1. 1.

    Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),

  2. 2.

    Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4),

  3. 3.

    Verlegung der Beschäftigungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5),

  4. 4.

    nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 6),

  5. 5.

    Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 7),

  6. 6.

    Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2),

  7. 7.

    vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3),

  8. 8.

    vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4),

  9. 9.

    Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),

  10. 10.

    Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird,

  11. 11.

    Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1),

  12. 12.
  13. 13.

    Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, so lange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) oder

  14. 14.

    Zuweisung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem Ausbildungsort

zur pauschalen Abgeltung der dem Berechtigten dabei bis zum Umzug entstehenden notwendigen Auslagen (zum Beispiel für getrennte Haushaltsführung oder das Anmieten eines möblierten Zimmers am neuen Dienstort).

(2) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

  1. 1.

    bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und 14 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) liegt oder

  2. 2.

    bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4).

(3) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld nur zu,

  1. 1.

    wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage uneingeschränkt umzugswillig ist und

  2. 2.

    solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) nicht umziehen kann.

Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 2 gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(4) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

  1. 1.

    Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3) bis zur Dauer von einem Jahr;

  2. 2.

    Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3) nach den Vorschriften über den Mutterschutz;

  3. 3.

    Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluss mit Abitur oder Fachabitur führt, verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;

  4. 4.

    Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes (§ 6 Abs. 3); Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;

  5. 5.

    Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles des Berechtigten oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Lebenspartners oder von Familienangehörigen des Berechtigten erhält;

  6. 6.

    Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(5) An Stelle von Trennungsgeld können Mietbeiträge bis zum zwölffachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (§ 12a Absatz 1 Nummer 1) gewährt werden.