Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 LUKG
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-43
Normtyp: Gesetz

§ 11 LUKG – Auslagen für Umzugsvorbereitungen

Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen Auslagen im Rahmen der §§ 6 bis 9 erstattet. Sonstige Umzugsauslagen sind bei Nachweis bis zur Höhe der Pauschvergütung nach § 10 erstattungsfähig. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.