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§ 50 LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung → 2. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LuftVG – Obligatorische Haftpflichtversicherung

(1) 1Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. 3Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.

(2) 1Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. 2§ 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.

Zu § 50: Geändert durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631).