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§ 43 LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung → 1. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LuftVG – Haftpflichtversicherung

(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.

(2) 1Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.

(3) 1Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. 2§ 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.

Zu § 43: Geändert durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631) und 24. 8. 2009 (BGBl I S. 2942).