Gesetze

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§ 39 LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung → 1. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LuftVG – Verjährung

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.