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§ 32a LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Luftverkehr → 7. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 32a LuftVG – Beratender Ausschuss

(1) 1Bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ein Beratender Ausschuss gebildet, der vor Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu hören ist, soweit sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen. 2Zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge kann der Beratende Ausschuss Empfehlungen aussprechen. 3Dem Ausschuss sollen Vertreter der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzunternehmer, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b, der Luftfahrtbehörden, der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden und des Umweltbundesamtes angehören. 4Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(2) 1Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden je zur Hälfte vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr berufen. 2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden. 3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. (1)

(3) 1Der Beratende Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich. 2Dazu lädt der Vorsitzende unter Vorlage einer Tagesordnung ein. 3Halten das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Empfehlungen des Ausschusses für nicht geeignet oder nicht durchführbar, so ist dies dem Ausschuss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Zu § 32a: Geändert durch G vom 1. 6. 2007 (BGBl I S. 986), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 409) (29. 12. 2023).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) soll in § 32a Absatz 2 Satz 2 die Wörter "des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 32a Absatz 2 Satz 3 durchgeführt.