§ 26 LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Luftverkehr → 4. Unterabschnitt – Verkehrsvorschriften
§ 26 LuftVG – Luftsperrgebiete; Gebiete mit Flugbeschränkungen
(1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperrgebiete).
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).