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§ 26 LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Luftverkehr → 4. Unterabschnitt – Verkehrsvorschriften

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LuftVG – Luftsperrgebiete; Gebiete mit Flugbeschränkungen

(1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperrgebiete).

(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).