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§ 9 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 2. Titel – Präsident, Vizepräsidenten und Schriftführer

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LTG – Aufgaben der Schriftführer

(1) Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten in den Sitzungen. Sie haben bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Abgeordneten aufzurufen, die Stimmabgabe zu Überwachen, die Stimmen zu zählen, das Abstimmungsergebnis dem Präsidenten zur Bekanntgabe mitzuteilen und weitere Aufgaben nach Weisung des Präsidenten zu übernehmen. Der Präsident verteilt die Geschäfte unter sie.

(2) Sind die Schriftführer verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen ernennt der Präsident für die Sitzung Stellvertreter.