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§ 56 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

X. Abschnitt – Befriedung des Landtagsgebäudes

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 LTG – Grenzen des befriedeten Bezirks

(1) Die Grenzen des befriedeten Bezirks bilden:

Im Nordosten:
Die Franz-Josef-Röder-Straße zwischen der Pestelstraße und der Spichererbergstraße;

Im Südosten:
Die Pestelstraße;

Im Südwesten:
Die Talstraße von der Spichererbergstraße bis zur Pestelstraße;

Im Nordwesten:
Die Spichererbergstraße von der Talstraße bis zur Franz-Josef-Röder-Straße.

(2) Die benannten Straßenzüge innerhalb der angegebenen Grenzen gehören zu dem befriedeten Bezirk.