§ 50 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen
§ 50 LTG – Ordnungsbefugnisse des Ausschussvorsitzenden
(1) Im Rahmen von Ausschusssitzungen verfügt der Vorsitzende des Ausschusses über die nach diesem Abschnitt dem Präsidenten zustehenden Ordnungsbefugnisse; der Ausschluss eines Abgeordneten beschränkt sich in diesem Fall auf die Ausschusssitzung.
(2) Der Abgeordnete kann gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss. § 74 gilt entsprechend.