Gesetze

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§ 48 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 LTG – Einspruch gegen Ordnungsruf und Ausschluss

Der Abgeordnete kann gegen Ordnungs- und Sachrufe oder gegen den Ausschluss Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der Landtag entscheidet über ihn ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.