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§ 47 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LTG – Ordnungsgeld

Der Landtag kann in besonders schweren Fällen von Ordnungsverstößen ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beschließen. Die Aufwandsentschädigung kann für das Ordnungsgeld in Anspruch genommen werden.