§ 47 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen
§ 47 LTG – Ordnungsgeld
Der Landtag kann in besonders schweren Fällen von Ordnungsverstößen ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beschließen. Die Aufwandsentschädigung kann für das Ordnungsgeld in Anspruch genommen werden.