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§ 46 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LTG – Ausschluss von Abgeordneten

(1) Verstößt ein Abgeordneter gegen die Ordnungsbestimmungen und fügt sich nicht den Anordnungen des Präsidenten, kann der Präsident ihn von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Der Abgeordnete hat nach der Aufforderung durch den Präsidenten den Sitzungssaal zu verlassen. Leistet der Abgeordnete der Aufforderung des Präsidenten, den Saal zu verlassen, keine Folge, unterbricht der Präsident die Sitzung. In diesem Falle ist der Abgeordnete ohne weiteres von der Teilnahme an der nächstfolgenden Landtagssitzung ausgeschlossen.

(2) In besonders schweren Fällen kann das Präsidium durch Beschluss den Abgeordneten von der Teilnahme an höchstens zehn aufeinander folgenden Landtagssitzungen ausschließen.

(3) Der Ausschluss erstreckt sich auch auf die Teilnahme an den Ausschusssitzungen, die während dieser Zeit stattfinden.

(4) Einem Abgeordneten, der trotz Ausschluss versucht, an den Sitzungen des Landtages oder eines seiner Ausschüsse teilzunehmen, kann der Präsident verbieten, das Haus zu betreten.