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§ 40 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LTG – Stimmenverhältnis

(1) Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben sie außer Betracht.

(2) Soweit nach der Verfassung, nach einem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat der Präsident ausdrücklich festzustellen, dass diese Mehrheit erreicht worden ist.