Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Vorlagen und Anträge

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LTG – Einbringung von Vorlagen

(1) Gesetzesvorlagen und sonstige Vorlagen können von einzelnen Abgeordneten, von Fraktionen oder von der Landesregierung eingebracht werden.

(2) Der Rechnungshof des Saarlandes ist im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zur Einbringung von Vorlagen berechtigt.

(3) Gesetzesvorlagen sind mit schriftlicher Begründung einzubringen und im Landtag mündlich zu begründen. Sachanträge bedürfen der schriftlichen Begründung, wenn sie nicht im sachlichen Zusammenhang und als Folge einer Aussprache im Landtag gestellt werden. Die Begründung kann innerhalb einer Woche nachgereicht werden.

(4) Gesetzesvorlagen der Landesregierung sind durch den Ministerpräsidenten, sonstige Vorlagen der Regierung durch den zuständigen Minister zu unterzeichnen und einzureichen.

(5) Wer eine Vorlage einbringt, soll in der schriftlichen Begründung seine Vorstellungen über etwaige finanzielle Auswirkungen darlegen.