Gesetze

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§ 32 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LTG – Ergebnis der Untersuchung

Über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen, das mit einer Begründung versehene Ergebnis der Untersuchung und eine abweichende Auffassung der Minderheit legt der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht vor, dessen Fassung vom Untersuchungsausschuss festgestellt wird. Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, dem Landtag einen abweichenden Bericht vorzulegen.