Gesetze

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§ 3 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 1. Titel – Präsidium

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LTG – Sitzungen des Präsidiums

(1) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Sitzungen.

(2) Das Präsidium ist auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.