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§ 29 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LTG – Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht.

(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde (§§ 305, 310) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung auf Grund von § 55 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.

(3) In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuss die Rechte der Staatsanwaltschaft.