Gesetze

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§ 2 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 1. Titel – Präsidium

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LTG – Zusammensetzung des Präsidiums

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Schriftführern.