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§ 19 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LTG – Protokollierung

(1) Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Verhandlungen sowie die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder und Vertreter anzugeben. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist.

(2) Über Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuss.

(3) Über die Weitergabe der Protokolle entscheidet der Ausschuss unter Berücksichtigung der geltenden Geheimschutzbestimmungen. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages entscheidet der Landtag, ob und inwieweit der Öffentlichkeit die Protokolle zugänglich gemacht werden.