§ 13 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse
§ 13 LTG – Vorsitzender
Der Landtag bestimmt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören und sollen, soweit es der Untersuchungsgegenstand erfordert, die Befähigung zum Richteramt haben.