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§ 4 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 LSÜG – Zuständigkeit

(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will (zuständige Stelle), ist dafür verantwortlich, dass die betroffene Person vorher sicherheitsüberprüft wird. Bei nachgeordneten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen kann die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde die Aufgaben der zuständigen Stelle selbst übernehmen oder einer Landesoberbehörde für deren nachgeordneten Bereich übertragen. Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung personell und organisatorisch getrennten Stelle wahrzunehmen.

(2) Die politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen sind zuständige Stelle.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist nach § 5 Abs. 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes die Verfassungsschutzbehörde.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerberinnen und Bewerbern und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbst durch.

(5) Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen werden von der jeweiligen obersten Landesbehörde oder der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde und im Benehmen mit der Einrichtung festgelegt.