Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Sonderregelungen für nicht öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 LSÜG – Datenverarbeitung in Dateien

Für die Datenverarbeitung der nicht öffentlichen Stelle gelten § 21 Abs. 1 und § 23 entsprechend.