§ 31 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Sonderregelungen für nicht öffentliche Stellen
§ 31 LSÜG – Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle
Für die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.