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§ 3 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 LSÜG – Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person darf mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden (betroffene Person), wenn sie volljährig ist und sicherheitsüberprüft wurde. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.

(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist oder mit ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) oder in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) lebt und volljährig ist, soll in Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die betroffene Person die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eingeht.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung,
  2. 2.
    Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. 3.
    ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausüben sollen.